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Statuten / Bezirks-Schützenverein Affoltern

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Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Bezirks-Schützenverein Affoltern", nachfolgend BSVA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen ZGB mit Sitz in Affoltern am Albis.

 

Art. 2 Zweck

Er bezweckt die Vereinigung der Schützenvereine im Bezirk Affoltern zur Förderung des sportlichen und ausserdienstlichen Schiessens, des Matchwesens, des Jungschützenwesens und des Nachwuchses sowie der Pflege einer guten Kameradschaft.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Der BSVA besteht aus den Schützenvereinen des Bezirks Affoltern (inkl. ihren Untersektionen), sowie den Ehrenmitgliedern des BSVA. Er gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Zürcher Kantonalschützenverband (ZKSV) und dem Schweizerischen Schützenverband (SSV) an.

 

Art. 4 Aufnahme/Ausschluss

Die Aufnahme von Vereinen erfolgt auf Antrag des Bezirksvorstandes durch den Kantonalvorstand. Für die Aufnahme und den Ausschluss sind die Bestimmungen in den Statuten des ZKSV verbindlich.
Dem schriftlichen Eintrittsgesuch sind die Vereinsstatuten und ein vollständiges Mitgliederverzeichnis beizulegen.

 

Art. 5 Austritt

Der Austritt muss dem Bezirksvorstand bis spätestens 1. März schriftlich erklärt werden. Der BSVA leitet die Austrittserklärung bis 31. März an den ZKSV weiter. Für den Austritt sind die Bestimmungen des ZKSV verbindlich. Bei späterem Austritt sind für das laufende Jahr die vollen Jahresbeiträge zu entrichten. Mit dem Austritt entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 6 Vereinsstatuten

Die Statuten der Schützenvereine unterliegen der Genehmigung durch den Bezirksvorstand und das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich.

 

Art. 7 Rekursmöglichkeit

Gegen den Entscheid des Bezirksvorstandes kann innert 30 Tagen, von der Bekanntgabe an gerechnet, an den Kantonalvorstand ZKSV rekuriert werden.

 

Art. 8 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Schiesswesen im Allgemeinen oder um den BSVA im Besonderen verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung (DV) auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben an der DV Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 9 Organe

Die Organe des Bezirks-Schützenvereins Affoltern sind:

9.1. die Delegiertenversammlung (DV)
9.2. die Präsidenten- und Schützenmeisterkonferenz
9.3 der Vorstand
9.4 die Kontrollorgane

 

Art. 10 Einberufung der Delegiertenversammlung (DV)

10.1 Die ordentliche DV findet im 1. Quartal des Jahres statt.

10.2 Ausserordentliche DV können durch den Vorstand oder auf Verlangen von 30 % der Vereine einberufen werden.

10.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Vereinen und Ehrenmitgliedern durch Zirkular mindestens 14 Tage zuvor bekanntgegeben wird.

 

Art. 11 Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

Die DV setzt sich zusammen aus:

11.1 den Ehrenmitgliedern
11.2 den Vorstandsmitgliedern
11.3 den Vereinsdelegierten
11.4 den Kontrollorganen

Der 1. Drittel der Mitgliedervereine (kleine) haben Anrecht auf 3 Delegierte, der 2. Drittel der Vereine (mittlere) auf 4 Delegierte und der 3. Drittel der Vereine (grosse) auf 5 Delegierte. Bruchstücke der Vereinsanzahl werden dem 1. Drittel oder dem 1. und 2. Drittel zugeschlagen.

 

Art. 12 Kompetenzen der Delegiertenversammlung

12.1 Abnahme des Protokolls, der Jahresberichte und der Jahresrechnung
12.2 Wahl des Vorstandes und der Kontrollorgane
12.3 Wahl des Präsidenten
12.4 Festsetzung der Jahresbeiträge für das Folgejahr und Genehmigung des Voranschlages.
12.5 Beschlussfassung über die Schiesstätigkeiten
12.6 Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Vereine
12.7 Vornahme von Ehrungen
12.8 Ernennung von Ehrenmitgliedern
12.9 Statutenänderungen
12.10 Festsetzung der Vorstandsentschädigung
12.11 Bestimmung des nächsten Versammlungsortes

 

Art. 13 Anträge an die Delegiertenversammlung (DV)

Anträge an die DV müssen durch die Vereine bis spätestens 31. Dezember schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht werden.

 

Art. 14 Wahlen und Abstimmung

14.1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Vorbehalten bleiben die Art. 26 und 27 dieser Statuten.

14.1.1 Bei Abstimmungen, welche ausschliesslich technische Pistolen-Angelegenheiten betreffen, sind, auf Verlangen, nur die Delegierten der Pistolensektionen stimmberechtigt.

14.1.2 Bei Abstimmungen, welche ausschliesslich technische Gewehr-Angelegenheiten betreffen, sind, auf Verlangen, nur die Delegierten der Gewehrsektionen stimmberechtigt.

14.2 Geheime Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.

14.3 Der Vorsitzende stimmt nicht mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

14.4 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Art. 15 Präsidenten- und Schützenmeisterkonferenz

15.1 Die Präsidenten- und Schützenmeisterkonferenz setzt sich zusammen aus: a) dem Bezirksvorstand und b) den Präsidenten und je einem Schützenmeister aus den dem BSVA angeschlossenen Vereinen.

15.2 Sie wird durch den Bezirksvorstand einberufen. Diese soll in der Regel jährlich zweimal erfolgen und zwar im 4. Quartal für die DV des Folgejahres und vor dem Feldschiessen.

15.3 Ihre Aufgabe besteht in der Hauptsache darin, die Geschäfte der DV, oder in Verbindung mit dem Bezirksvorstand, die Organisation des Feldschiessens, sowie anderer Bezirks-Schiessanlässe vorzubereiten.

15.4 Sie ist nicht beschlussfähig, Abstimmungen haben rein konsultativen Charakter.

 

Art. 16 Zusammensetzung des Vorstandes

16.1 Der Vorstand besteht in der Regel aus 7 - 9 Mitgliedern, die von der DV für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden und nach Ablauf derselben wieder wählbar sind. In geraden Jahren sollen der Präsident, Match-Chef 50m, Match-Chef 300m, und der/die Aktuar/in und in ungeraden Jahren Schützenmeister 50m, Schützenmeister 300m, Jungschützen-Chef, Nachwuchs-Chef und Kassier/in gewählt werden.
Kontrollorgane (Art. 21) sind turnusgemäss jedes Jahr zu bestätigen, ebenso der Fähnrich.

16.2 Der Präsident wird von der DV gewählt. Im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt auch die Stellvertretungen.

16.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder Vizepräsidenten noch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 17 Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes

17.1 Konstituierung des Vorstandes

17.2 Vertretung des Vereins nach aussen

17.3 Vorbereitung der DV

17.4 Ausführung der Beschlüsse der DV

17.5 Genehmigung der Statuten der Vereine

17.6 Antragstellung über Aufnahme oder Ausschluss von Vereinen

17.7 Aufstellung von Reglementen und Ausführungsbestimmungen, sowie Aufsicht über alle vom Bezirk durchgeführten Schiessanlässe.

17.8 Berichterstattung, Rechnungsführung, Erstellung des Voranschlages und Verwaltung des Vermögens

17.9 Abordnung der Bezirksvertreter in den Vorstand des ZKSV

17.10 Bestimmung der Delegierten für die DV des ZKSV

17.11 Erledigung aller übrigen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Kompetenz der DV vorbehalten sind.

17.12 Erstellen eines Spesenreglementes

 

Art. 18 Ausgabenkompetenz

Die finanzielle Kompetenz beträgt, soweit die Ausgaben nicht im Voranschlag enthalten sind, Fr. 2’000.-- im Einzelfall, höchstens jedoch Fr. 4’000.-- pro Rechnungsjahr.

 

Art. 19 Zeichnungsberechtigung

Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder Kassier rechtsverbindlich für den BSVA. Im Zahlungsverkehr hat der Kassier Einzelunterschrift.

 

Art. 20 Entschädigungen

20.1 Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld und die mit besonderen Aufgaben betrauten Funktionäre werden entschädigt. Auslagen im Zusammenhang mit dem BSVA werden vergütet (Fahr-, Telefon-, Porto- und Materialauslagen etc.).

20.2. Das Spesenreglement ist von der DV genehmigen zu lassen.

 

Art. 21 Kontrollorgane

Die Delegiertenversammlung bestimmt alljährlich nach alphabetischer Reihenfolge zwei Vereinssektionen zur Prüfung der Rechnung. Dieselben haben zu Handen der DV einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kontrollorgane sind jederzeit berechtigt, die Buchhaltung, Belege, Kassenbestand und Vermögenswerte zu prüfen.

 

Art. 22 Schiesstätigkeit

22.1 Der BSVA ist Träger der ihm vom ZKSV übertragenen schweizerischen und kantonalen Schiessanlässe. Der Bezirksvorstand erlässt die Ausführungsbestimmungen der Reglemente von übergeordneten Stellen und sorgt für die richtige Durchführung und Beaufsichtigung dieser Anlässe.

22.2 Er ist Träger der Bezirksanlässe, wofür er die notwendigen Reglemente erstellt. Regelmässige Wettkämpfe sind möglichst auf allen Distanzen und in allen Disziplinen durchzuführen.

22.3 Das Matchwesen, die Jungschützenkurse und die Nachwuchsausbildung sind auf allen Distanzen und in allen Disziplinen zu fördern.

 

Art. 23 Jahresbeiträge (angepasst an DV 2005)

23.1 Die Jahresbeiträge für das Vereinsjahr werden von der DV festgelegt. Die Jahresbeiträge bestehen aus einem Sockelbeitrag je Verein und einem Mitgliederbeitrag pro lizenzierten (Aktiv A) Schützen. Neu eintretende oder austretende Vereine haben für das laufende Jahr den gesamten Jahresbeitrag zu entrichten

23.2. Die Abrechnung der Jahresbeiträge erfolgt nach der Anzahl Lizenzen (Aktiv A) gemäss der Vereinsadministration SSV. Stichtag ist der 30. November des Vorjahres. Die Vereine haben den Gesamtbetrag bis 30 Tage nach Rechnungsstellung dem BSVA abzuliefern. Vereinen, welche die verlangte Zahlung nicht in der entsprechenden Frist erledigt haben, wird ein Zuschlag von plus 20 % verrechnet.

 

Art. 24 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 25 Vermögen

Das Vermögen ist in sicheren schweizerichen Wertschriften und Sparheften anzulegen. Austretende Vereine verlieren bei ihrem Austritt aus dem BSVA jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 26 Statutenrevision

Die Genehmigung einer Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der an der DV anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 27 Auflösung des Bezirks-Schützenvereins Affoltern (angepasst an DV2005)

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der an der DV anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des BSVA ist die Weiterverwendung eines allfälligen Vereinsvermögens und Vereinseigentums durch die Anwesenden der DV zu bestimmen.

 

Art. 28 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten, welche diejenigen vom 29. Februar 1964, sowie die diesbezüglichen Protokollbeschlüsse und Nachträge ersetzen, treten nach Genehmigung durch den Kantonalvorstand ZKSV sofort in Kraft.

Die vorstehenden Statuten wurden an der heutigen Delegiertenversammlung genehmigt; Knonau, den 25. Februar 2000.

Für den Bezirks-Schützenverein Affoltern (BSVA):
der Präsident; Josef Wyss
die Aktuarin; Evi Frey

Genehmigt vom Vorstand ZKSV am 22. Juni 2000
Zürcher Kantonalschützenverband (ZKSV)
der Präsident; Fritz Kilchenmann
die Sekretärin; Ruth Georgi

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